5.3 Aus dem Invalideneinkommen von Fr. 59'088.-- und dem Valideneinkommen von Fr. 84'368.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 29.96% oder aufgerundet (BGE 130 V 121 Erw. 3.2) von 30%, der zu keiner Invalidenrente berechtigt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen, unter Verrechnung mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.