Lohn trotz der Beschwerden noch etwas, da der Beschwerdeführer in der Firma mit anderen Aufgaben betraut und gewissermassen befördert wurde. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es in dem vom Inhaber und Betriebsleiter der C___ AG unterzeichneten Arbeitgeberbericht vom 25. Juni 2013 noch geheissen hatte, bis zum Austritt sei beim langjährigen Mitarbeiter kein Gesundheitsschaden aufgetreten, während in einer mit der Replik eingereichten Bestätigung der gleichen Person vom 11. Februar 2015 darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer wegen Schwindel nur noch im Notfall als