Gleichwohl erfolgten auf Wunsch des Versicherten weitere Abklärungen. Im Bericht des USZ vom 2. Oktober 2015 hiess es schliesslich, dass an den kodierenden Bereichen der mit periodischem Fieber und Polyarthritis assoziierten Gene kein Hinweis auf eine pathogene Mutation bestehe; die Bemerkung, dass eine solche ausserhalb der kodierenden Bereiche und in Regionen von geringer Abdeckung sowie Exondeletionen und -duplikationen mit dieser Methode nicht erfassbar sei, dürfte einem "Haftungsausschluss" gleichkommen und hat im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist beim Beschwerdeführer