In dessen Bericht vom 10. November 2004, der also lange vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. November 2014 erstattet wurde und gestützt auf den beim USZ weitere genetische Abklärungen getätigt wurden, hatte es noch geheissen, dem Versicherten sei als asymptomatischem Träger von zwei MEFV-Mutationen eine humangenetische Beratung zu empfehlen. Im Bericht vom 27. Januar 2015 war dann die Rede davon, dass das familiäre Mittelmeerfieber als Ursache des Schwindels nicht sicher benannt werden könne. Gleichwohl erfolgten auf Wunsch des Versicherten weitere Abklärungen.