einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 Erw. 2.1, Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2014 vom 3. September 2014 E. 1, 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 Erw. 3.1).