2.3, 8C_68/2016 vom 3. März 2016 Erw. 3). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden üblicherweise Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 Erw. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen aber auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen.