Gemäss ebenfalls beigelegtem Schreiben der Strafanstalt Gmünden vom 5. Januar 2016 (Bf. act. 19.3) werde der Versicherte seit Juli 2015 als Aushilfe für Transporte in einem Teilpensum von ca. 6-15h/Wo oder ca. 21.5% beschäftigt. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.