A.10 Nach einem Verlaufsbericht Dr. E___ vom 13. Mai 2014 (IV-act. 48), wonach wegen Na- cken- und Kreuzbeschwerden keine rückenbelastenden Tätigkeiten mehr möglich seien und wegen Schwindels keine Tätigkeit als Berufschauffeur, sodass die Arbeitsfähigkeit adaptiert ca. 80% betrage, erging seitens der IV-Stelle ein Vorbescheid vom 3. Juli 2014 (IV-act. 49). Demnach sei bei einem Invaliditätsgrad von Null aufgrund eines Valideneinkommens gemäss IV-Protokoll von Fr. 56‘400.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 56‘540.-- (LSE 2010, TA1, Median Männer auf Anforderungsniveau 4, 41.7h/Wo, Nominallohnanpassung bis 2013, Abzug von 10%) das Leistungsgesuch abzuweisen.