a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung vom 4 November 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer spätestens ab März 2013 mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen; 2. Eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2014 eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt