Die von der IV-Stelle geltend gemachten Inkonsistenzen in den medizinischen Akten beziehen sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. D___.48 Er verfasste das rheumatologische Teilgutachten und gab seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt ab, dass diesem nicht ein vorgetäuschtes Verhalten nachzuweisen sei.49 Dr. med. D___ beurteilte den Beschwerdeführer lediglich aus somatischer Sicht.