Dr. med. K___ hielt in ihrer Beurteilung vom 23. Januar 2014 fest, dass auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D___ und Dr. med. E___ vollumfänglich abgestellt werden könne. Die psychiatrische Störung stehe im Vordergrund und bestimme die Arbeitsfähigkeit. Die vom somatischen Gutachter beobachteten Widersprüchlich- und Unerklärlichkeiten seien im Rahmen der psychiatrischen Störungen zu interpretieren. Eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei nachvollziehbar. Aus ärztlicher Sicht könne am Entscheid des Wiederauflebens der ganzen Rente per 1. Juli 2012 festgehalten werden.33