Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig. Im geschützten Rahmen, d.h. in einer körperlich leichten Tätigkeit unter Schulterniveau mit dem rechten Arm, in einem kleinen Team, ohne besonderen Zeit- und Leistungsdruck mit klar strukturierten Aufgabenstellungen sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 zu 50% arbeitsfähig.26