1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2014 samt der diesem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 3. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die SUVA zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die SUVA wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3‘500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.