b. Im vorliegenden Fall handelt es sich umfangmässig um ein durchschnittliches Verfahren, bei dem sich nicht bloss einfache Fragen stellen, und zwar nicht nur bezüglich Sachverhalt, sondern im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung auch in rechtlicher Hinsicht. Sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Vorinstanz hat die Streitsache grundsätzlich eine hohe Seite 13 Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Obergericht erkennt: