Die erneute persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine unabhängige medizinische Fachperson wird ausserdem auch Klärung bringen, ob die Operation vom März 2015 zu einer Besserung der Beschwerden geführt hat. Nach diesen weiteren Abklärungen wird die Vorinstanz in Würdigung deren Ergebnisse erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden und zu verfügen haben. 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind.