b. Der versicherungsmedizinische Bericht von Dr. L___ (SUVA-act. 211) ist sorgfältig begründet und in die Gesamtbeurteilung des medizinischen Sachverhalts selbstverständlich miteinzubeziehen. Trotzdem ist eine unabhängige medizinische Einschätzung im vorliegenden Fall angezeigt. Bei Dr. L___ handelt es sich um einen Versicherungsmediziner der Vorinstanz. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, E. 3b/ee).