Zunächst sind weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht zu treffen, um den Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vollständig zu klären (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2015 vom 22. März 2016, E. 2.2). Dabei wird folgendes zu berücksichtigen sein: a. Zur Klärung der Frage der Unfallkausalität der Restbeschwerden sind zunächst ergänzende Stellungnahmen bei den behandelnden Ärzten einzuholen. Insbesondere zur Frage, ob die ursprüngliche Diagnose einer Innenknöchelfraktur zutreffend war oder nicht,