e. Ob Dr. K___ über umfassende Aktenkenntnisse verfügte, als er seine Berichte verfasste, d.h. namentlich, ob ihm dieselben Unterlagen vorlagen wie Dr. L___, dem die gesamten vorinstanzlichen Akten für seine Beurteilung vorlagen (vgl. SUVA-act. 211, S. 2 ff.), ist nicht bekannt. Dr. K___ gab seine Stellungnahme in seiner Funktion als behandelnder Arzt und nicht als Gutachter ab, was auch erklärt, weshalb er seine Einschätzung weniger ausführlich und detailliert begründet als Dr. L___, welcher von der Vorinstanz ausdrücklich um eine umfassende versicherungsmedizinische Einschätzung gebeten wurde.