Da rechtserhebliche Parteivorbringen ohnehin nicht ohne nähere Abklärungen zum Sachverhalt mit der blossen Bemerkung abgetan werden könnten, sie sei nicht belegt worden, kann auch die an sich verspätet eingereichte Stellungnahme von Dr. K___ (act. 30) in den Erwägungen des Gerichts mitberücksichtigt werden. Wie es sich damit verhalten würde, wenn die Beratung und Urteilsfällung bereits vor der verspäteten Einreichung dieser Stellungnahme stattgefunden hätte - was nicht der Fall war -, kann offengelassen werden.