Seite 8 Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet umgekehrt die Beteiligten nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (vgl. dazu auch BGE 130 I 180, E. 3.2, m.w.H.). Mit der erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingereichten Stellungnahme von Dr. K___ wird nichts völlig neues vorgebracht, sondern die bereits vorher vom Beschwerdeführer in seinen Rechtschriften vertretene Auffassung, bei ihm würden nach wie vor unfallbedingte Beschwerden vorliegen, weiter untermauert.