Gemäss Art. 61 lit. c ATSG gilt im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz, welcher das Gericht verpflichtet, unter Mitwirkung der Parteien von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus dem Untersuchungsprinzip ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Natürlich ist die Untersuchungsmaxime nicht unbegrenzt.