in der ärztlichen Beurteilung vom 5. Mai 2014, der von Dr. K___ erhobene Verdacht auf ein Impingement lasse sich kernspintomographisch nicht bestätigen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 15. September 2011 vorliegen würden (SUVA-act. 146). Am 17. Oktober 2014 schützte die Vorinstanz die angefochtene Leistungseinstellungsverfügung und erliess einen abweisenden Einspracheentscheid.