Seite 11 2.16 Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Verfahren zur Leistungsprüfung wieder aufnimmt und im Rahmen dieses Verfahrens die notwendigen Abklärungen insbesondere zum medizinischen Sachverhalt einholt, die Eingliederungsmöglichkeiten soweit notwendig auch aus berufsberaterischer Sicht genauer prüft und anschliessend den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mittels Einkommensvergleich festlegt und erneut über dessen Leistungsanspruch verfügt.