Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet, einen solchen konkreten Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers vorzunehmen. Dies ist nicht korrekt, da ihrer Argumentation, eine dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsfähigkeit sei durch die Lebenspraxis relativiert worden, nicht gefolgt werden kann.