2.8 Die Vorinstanz geht entgegen diesen Einschätzungen davon aus, da von 2008 bis 2013 keine Leistungs- oder Lohneinbusse ersichtlich sei, sei „sozialmedizinisch“ (zum Vornherein) auch keine rentenbegründende Invalidität anzuerkennen (IV-act. 20, S. 3). 2.9 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Zwar nahm der Beschwerdeführer tatsächlich per April 2008 eine Stelle bei H___ AG an, wo er bis Ende April 2011 in einem 100% Pensum angestellt war und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielte. Die Kündigung dieser Anstellung erfolgte durch die Arbeitgeberin, wobei im Kündigungsschreiben