ebenfalls eingeschränkt sei die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich über längere Zeit und unter Druck zu konzentrieren. In adaptierten Tätigkeiten bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 75% (Arbeitsunfähigkeit 25%), wobei es sich um Arbeiten ohne Zeitdruck, mit Gelegenheit zur freien Pausenwahl und zur teilweise freien Zeiteinteilung und ohne Mehrfachbelastung handeln sollte. Die Gutachter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die medizintheoretisch erfolgte Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit „angepasster“ Tätigkeit im Wesentlichen nicht den Kriterien der freien Wirtschaft entspreche.