Der aktuelle medizinische Sachverhalt ist somit nicht genügend abgeklärt worden. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Sache erneut an die Hand zu nehmen und die erforderlichen Abklärungen, namentlich in medizinischer Hinsicht, vorzunehmen, damit sie über die notwendigen Grundlagen verfügt, um danach über einen allfälligen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.