1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zugesprochen.