Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 Erw. 6). Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: