Psychiater D___ seinerseits bescheinigte der Beschwerdeführerin ab Anfang Oktober 2012 bis Ende April 2014 praktisch durchgehend - mit Ausnahme der Zeit vom 16. bis 30. April 2013 - eine zwischen 50% und 75% liegende Arbeitsunfähigkeit. Mithin dürfte die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch, der nur in einer Periode von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen mit voller Arbeitsfähigkeit zu sehen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_7/2008 vom 18. September 2008 Erw. 3 zum bisherigen Art.