4.4 Bei diesem Verfahrensausgang sei nur noch am Rande erwähnt, dass sich vorliegend aufgrund der von den behandelnden Ärzten C___ und D___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten die Frage nach einem Anspruch auf eine befristete Invalidenrente hätte stellen können. In Anbetracht des Anmeldedatums bei der IV-Stelle vom 20. Mai 2013 hätte mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehen kann, ein solcher frühestens am 1. November 2013 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 Erw. 4.2) entstanden sein können. Doch attestierte Allgemeinpraktiker C___