Vielmehr wäre die von ihm monierte fehlende psychiatrische Behandlung mit Hinweis auf die der Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht einzuleiten, was von der Berufsberatung mit Aktennotiz vom 28. März 2014 über die Standortbestimmung am bisherigen Arbeitsplatz zu Recht thematisiert wurde, und erst hernach verbindlich zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen gewesen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung vom 22. September 2014 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im erwähnten Sinn und zur Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2014 vom 30. März 2015 Erw. 5.2).