Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass der RAD die Aktenlage als ausreichend bezeichnete. Vielmehr wäre die von ihm monierte fehlende psychiatrische Behandlung mit Hinweis auf die der Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht einzuleiten, was von der Berufsberatung mit Aktennotiz vom 28. März 2014 über die Standortbestimmung am bisherigen Arbeitsplatz zu Recht thematisiert wurde, und erst hernach verbindlich zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen gewesen.