Aufgrund der Umstände ist allerdings nicht auszuschliessen, dass die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland erfolgte, um dem früheren Freund und jetzigen Ehemann nachzufolgen und ihm dort im Gästehaus zu helfen, wenngleich die Beschwerdeführerin letzteres mit Hinweis auf eine Hilfskraft bestreitet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der bisherige Arbeitgeber gemäss Aktennotiz der Berufsberatung vom 28. März 2014 kürzlich pensioniert worden sei und Aufträge nur noch in beschränktem Mass annehme, weshalb er die Stelle der Versicherten