_ in seinen Berichten von einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F 33.1) mit dadurch bedingter wechselnder Arbeitsunfähigkeit, bei allerdings günstiger Prognose im Falle einer Abnahme der stressenden Umstände. Sofern eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt ist, ist sogleich die Frage zu beantworten, ob und inwiefern - allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung - von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 Erw. 3.2).