Diese Diagnose (ICD-10 Z73.0) bildet jedoch (noch) kein Indiz für eine rechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung, da es sich bei den Z-Kodierungen zwar um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen (können). Die Kategorien Z00-Z999 sind aber für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 Erw. 3.1; s. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2014 vom 25. Februar 2015 Erw.