Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (IV act. 27) erinnerte die Invalidenversicherung A___ an ihre Mitwirkungspflicht, da sie seit 25. September 2013 telefonisch nicht erreichbar sei. Gemäss Aktennotiz vom 26. November 2013 (IV act. 29) habe die Versicherte telefonisch gemeint, dass sie ab Dezember 2013 zu 40% tätig sei und aufgrund des guten Heilungsverlaufes davon ausgehe, ab Frühling 2014 wieder vollzeitlich erwerbstätig sein zu können. Gleichentags wurden im Rahmen der Frühintervention Beratung und Unterstützung zur Erhaltung des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt (IV act. 30).