B.7 Nach einem Schreiben der Versicherten vom 6. Oktober 2010 (IV-act. 30), wonach sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, da sie im Moment drei Kinder einer Kollegin betreue und am Nachmittag ihrem Ehemann helfen müsse, und einem Vorbescheid vom 14. Oktober 2010 (IV-act. 31) erging am 24. November 2010 (IV-act. 32) eine Verfügung seitens der IV-Stelle, wonach bei einer vollen Arbeitsfähigkeit im Haushalt und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit das Leistungsbegehren abgewiesen werde.