3. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das vorliegende Beschwerdeverfahren zugesprochen. Für die vorinstanzlichen Einspracheverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.