Die Verfügung vom 12. Juni 2014 (genereller Fallabschluss per 23. Juni 2014) wird insoweit bestätigt, als per 23. Juni 2014 sämtliche Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Juni 2013 einzustellen sind. Die Verfügung vom 21. März 2014 (Einstellung Taggeldleistungen per Ende März 2014) wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2014 bis zum generellen Fallabschluss per 23. Juni 2014 ein Taggeld basierend auf einer 100% Arbeitsunfähigkeit auszurichten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.