seinen Rechtsvertreter gegenüber der Vorinstanz vertreten liess. Der Fall bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derart besondere Schwierigkeiten, die bereits im Einspracheverfahren den Beizug eines Rechtsvertreters notwendig machten. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist somit abzuweisen. Seite 19 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2014 wird teilweise gutgeheissen.