Im Sozialversicherungsrecht sind die formellen Anforderungen an die Einsprache, insbesondere deren Begründung, minimal (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009, E. 3.4, m.w.H.). Abgesehen vom Fall, in dem dem Einsprecher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde und ihm aus diesem Grund bei einer Gutheissung der Einsprache eine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 43 zu Art. 52; BGE 130 V 570, E. 2), rechtfertigt sich im Übrigen die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren wenn überhaupt (vgl. BGE 130 V 570, E. 2.3.2) nur in Ausnahmefällen.