Seite 18 Da der Beschwerdeführer mit Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 21. März 2014 nur teilweise unterlegen ist, stellt sich die Frage, ob er bei diesem Verfahrensausgang auch für das betreffende vorinstanzliche Einspracheverfahren, insoweit er nun im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, eine teilweise Entschädigung verlangen kann.