Insoweit der Beschwerdeführer unterlegen ist (was beim Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 12. Juni 2014 der Fall ist), entfällt ein Entschädigungsanspruch zum Vornherein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom 1. Februar 2010, E. 8).