Da es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen oder aufwändigen Fall handelt, besteht kein Grund, davon abzuweichen. Da der Beschwerdeführer nur teilweise mit seinen Anträgen obsiegt hat, erscheint im vorliegenden Fall eine diesem Verfahrensausgang entsprechend reduzierte Entschädigung von Fr. 1‘250 als angemessen. 3.3. Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem die Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren. Gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos; Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.