3.2. Im Beschwerdeverfahren hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Üblicherweise wird gemäss Praxis der dritten Abteilung des Obergerichts in Sozialversicherungsrechtssachen eine Parteientschädigung von bis zu Fr. 2‘500 zugesprochen. Da es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen oder aufwändigen Fall handelt, besteht kein Grund, davon abzuweichen.