Seite 17 2.3.8. Welcher Berufswechsel dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit ermöglichen würde, braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher abgeklärt zu werden. Wie bereits aufgezeigt (vgl. E. 2.2 vorstehend), hat die Vorinstanz die Kausalität der verbleibenden Beschwerden zum Unfallereignis vom 23. Juni 2013 ab dem 23. Juni 2014 zu Recht verneint. Ab diesem Zeitpunkt sind dem Beschwerdeführer unabhängig von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auch keine Taggelder mehr auszurichten. 3. Kosten und Entschädigung