Vom Beschwerdeführer konnte frühestens ab ca. Mitte Mai bis Mitte Juli erwartet werden, seine in einer angepassten Tätigkeit wiedererlangte Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Angesichts dessen, dass per 23. Juni 2014 ohnehin der generelle Fallabschluss vorzunehmen war, scheint es im vorliegenden Fall nicht angebracht, den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers bereits früher einzustellen. Dem Beschwerdeführer sind daher die Taggelder bis zum Fallabschluss am 23. Juni 2014 im vollen Umfang weiterauszurichten.