Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer arbeitslos, so dass eine besondere Aufforderung der Vorinstanz, sich eine neue Stelle zu suchen, entbehrlich war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 19. April 2013, E. 4.2.2). Dennoch ist aber dem Beschwerdeführer ab der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, welche gemäss Dr. D___ (und bestätigt von Dr. F___) erst in der ersten Februarhälfte 2014 anzunehmen ist, eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, um einen erforderlichen Berufswechsel vorzunehmen.