2.3.6. Der Beschwerdeführer war gemäss Einschätzung von Dr. D___ in einer adaptierten Tätigkeit ab Januar 2014 zu 50% und ab ca. Mitte Februar 2014 zu 100% arbeitsfähig (vgl. VI-act. 63, S. 5 unten). Frühestens ab dieser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wäre es theoretisch möglich, dass er seine Arbeitsfähigkeit anderweitig als im bisherigen Tätigkeitsbereich bei der E___ AG verwertet.